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AG Hundebiss/Hundeangriff anzeigen bzw. melden

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Die Hundegesetze und -Verordnungen sind in allen Kantonen nahezu identisch. Das nachfolgend vorgestellte Vorgehen stimmt also nicht nur für den Kanton Aargau. In Ihrem Kanton wird es gleich oder sehr ähnlich sein. Ihr Veterinäramt weiss es genauer.

Die Politik (Das Bundes-Irrenhaus) will im August 2015 immer noch keine Lösung für das Hunde-Problem.
http://www.blick.ch/news/schweiz/kurse-leinen-und-maulkorbzwang-bringen-nichts-die-beissattacken-haben-sogar-noch-zugenommen-ich-bin-wuetend-und-traurig-id4117457.html

1. braucht es dringendst eine vollumfängliche Lösung auf Bundesebene, ein nationales Hundegesetz mit Verordnung auch auf Bundesebene. Für den Vollzug sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Die Hundebisse und Angriffe werden in einem nationalen Register gespeichert, sodass alle Veterinärämter, Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte darauf Zugriff haben.
2. müssen die Bussen/Strafen für Hundebisse massiv erhöht werden, mindestens um die Fr. 1'000.--. Erhält der Halter eine 2. Busse, wird die Busse verdoppelt, bei der 3. Busse verdreifacht.
3. müssen Hunde, welche das 2. mal oder mehr gebissen haben, euthanasiert werden.
30. August 2015


Hundeangriff, Hundeattacke, Hundebiss melden

Es ist wichtig, Hundebisse, sämtliche Hundeangriffe und sämtliche Hundeattacken, Belästigungen durch Hunde sowie verhaltensauffällige / aggressive / gefährliche Hunde dem Veterinäramt (Veterinärdienst) zu melden. Auch wenn keine Verletzungen/Sachbeschädigungen entstanden sind.
Eine Anzeige bei der Polizei macht nur Sinn, wenn Sie alles beweisen können: Bisse, Kratzer, zerrissene Kleider, Fotos, Filmaufnahmen oder Zeugen. Andernfalls riskieren Sie bei einem Freispruch der Täterin, deren Anwaltskosten übernehmen zu müssen.
Eine Meldung ans Veterinäramt ist aber immer sinnvoll!

Verstösse gegen die kantonalen Hundegesetze/Hundeverordnungen und das Strafgesetzbuch sind Offizialdelikte, müssen also von Amtes wegen verfolgt werden!
Auch wenn die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft nicht wollen, bzw. sich weigern oder Ausreden suchen! Die Polizei/Staatsanwaltschaft müssen ermitteln, weil sie sich sonst strafbar machen.

Links zu Formularen bei den deutschsprachigen kantonalen Veterinärämtern/Veterinärdiensten für das Melden/Anzeigen von Hundeangriffen, Hundeattacken, Hundebissen sowie für verhaltensauffällige / aggressive / gefährliche Hunde finden Sie weiter unten.

Grundsätzlich gilt für den Kanton Aargau AG (In anderen Kantonen der Schweiz wird es sehr ähnlich oder gleich sein, Ihr Veterinäramt weiss es ganz genau :-)
a) dass bei Verletzungen/Sachbeschädigung die Kantonspolizei zuständig ist
Bei Verletzungen muss der Arzt/Spital die Meldung ans Veterinäramt machen. Ärzte/Spitäler sind von Gesetzes (!) wegen verpflichtet, die Meldung ans Veterinäramt zu machen (!), auch wenn der Halter des Hundes unbekannt ist.
Liegt nur eine Sachbeschädigung vor, hat die Kantonspolizei von Gesetzes (!) wegen die Meldung ans Veterinäramt zu machen!
Zusätzlich ist von Ihnen noch eine Straf-Anzeige bei der Kantonspolizei wegen Körperverletzung und/oder Sachbeschädigung und wegen diverser Verstösse gegen die kantonale Hundegesetzgebung/-verordnung zu machen.
b) Bei verhaltensauffälligen / aggressiven / gefährlichen Hunden (Regionalpolizei zuständig)
muss die Meldung ans Veterinäramt die bedrohte Person oder die Regionalpolizei machen. Zusätzlich ist von Ihnen noch eine Straf-Anzeige wegen diverser Verstösse gegen die kantonale Hundegesetzgebung/-verordnung zu machen, sofern Verstösse vorliegen.

Sie müssen unbedingt überprüfen, ob die Meldungen ans Veterinäramt auch wirklich gemacht wurden!!

Eine Anzeige bei der Polizei macht nur Sinn, wenn Sie alles beweisen können: Bisse, Kratzer, zerrissene Kleider, Fotos, Filmaufnahmen oder Zeugen. Anderfalls riskieren Sie bei einem Freispruch der Täterin deren Anwaltskosten übernehmen zu müssen.
Eine Meldung ans Veterinäramt ist immer sinnvoll!

Die Hundehalterin hat ihren Hund jederzeit 100 % unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu haben! Es geht also nicht, dass der Hund einem Jogger oder Velofahrer oder Kind hinterher rennt! Tut er es doch, ist das ein Verstoss gegen das kantonale Hundegesetz/-verordnung! Ohne Beweise wie Filmaufnahmen und/oder Zeugen macht eine Anzeige bei der Polizei keinen Sinn, aber eine Meldung ans Veterinäramt.



Bei Verletzungen/Sachbeschädigung...

... ist die Kantonspolizei zuständig!
Sind Verletzungen, z.B. Hundebiss, Kratzer, gebrochene Knochen usw., und/oder Sachbeschädigung wie zerfetzte Kleider wegen des Hundeangriffs/Hundeattacke entstanden, ist die Kantons-Polizei einzuschalten und Straf-Anzeige wegen Körperverletzung (Offizialdelikt) und/oder Sachbeschädigung (Offizialdelikt) zu machen.
Zusätzlich ist vehement darauf hinzuweisen, dass diverse Verstösse gegen die kantonale Hundegesetzgebung/-Verordnung vorliegen, was auch Offizialdelikte sind und die Polizei/Staatsanwaltschaft somit ermitteln müssen, weil sich die Polizei/Staatsanwaltschaft sonst strafbar macht!

Zusätzlich ist eine Meldung ans Veterinäramt zu machen.
Die Meldung ans Veterinäramt muss von Gesetzes wegen das Spital/Arzt machen, der das Opfer behandelt. Der Arzt/Spital ist also verpflichtet, die Meldung zu machen, weil er sich sonst strafbar macht!
Liegt nur eine Sachbeschädigung vor, muss von Gesetzes wegen die Meldung ans Veterinäramt vom Polizei-Posten gemacht werden. Die Polizei ist also verpflichtet, die Meldung ans Veterinäramt zu machen, weil sie sich sonst strafbar macht.
Überprüfen Sie unbedingt, ob die Meldungen ans Veterinäramt gemacht wurden.
Liegen sowohl eine Körperverletzung als auch eine Sachbeschädigung vor, kann der Arzt/Spital alles ins selbe Formular eintragen.

Verstösse gegen die kantonalen Hundegesetze/Hundeverordnungen und das Strafgesetzbuch (Körperverletzung/Sachbeschädigung) sind Offizialdelikte, müssen also von Amtes wegen verfolgt werden, sonst machen sich die Staatsanwaltschaften/Polizei strafbar! Ihre Anzeige muss also nicht nur entgegen genommen, sondern auch bearbeitet werden.

Nach dem Hundeangriff bzw. dem Hundebiss müssen Sie die Täterin fotografieren/filmen und die Adresse verlangen. Evt. fotografieren Sie noch die Autonummer. Idealerweise haben Sie den ganzen Hundeangriff gefilmt :-). Das Fotografieren/Filmen zur Beweissicherung ist erlaubt! Nicht erlaubt ist, die Aufnahmen danach unverpixelt in den sozialen Medien zu teilen.

Eine Anzeige bei der Polizei macht nur Sinn, wenn Sie alles beweisen können: Bisse, Kratzer, zerrissene Kleider, Fotos, Filmaufnahmen oder Zeugen. Andernfalls riskieren Sie bei einem Freispruch der Täterin deren Anwaltskosten übernehmen zu müssen.
Eine Meldung ans Veterinäramt ist immer sinnvoll!

Die Hundehalterin hat ihren Hund jederzeit 100 % unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu haben! Es geht also nicht, dass der Hund einem Jogger oder Velofahrer oder Kind hinterher rennt! Tut er es doch, ist das ein Verstoss gegen das kantonale Hundegesetz/-verordnung! Ohne Beweise wie Filmaufnahmen und/oder Zeugen macht eine Anzeige bei der Polizei keinen Sinn, aber eine Meldung ans Veterinäramt.



Bei aggressiven/verhaltensauffälligen Hunden...

... ist die Regionalpolizei zuständig!
Diese hat Ihre Anzeige betreffend die Verstösse gegen die kantonale Hundegesetzgebung/-Verordnung an den Gemeinderat der Wohnortgemeinde der Täterin zu machen, wo sie vom Gemeinderat gebüsst werden muss. Verstösse gegen die kantonalen Hundegesetze/-Verordnungen sind Offizialdelikte, die Polizei/Staatsanwaltschaft müssen also ermitteln, weil sie sich sonst strafbar machen.

Zusätzlich ist wegen des verhaltensauffälligen Hundes eine Meldung ans Veterinäramt zu machen.
Die Meldung ans Veterinäramt wegen des verhaltensauffälligen Hundes muss der Polizei-Posten oder Sie selbst machen. Überprüfen Sie auf jeden Fall, ob die Meldung auch beim Veterinäramt angekommen ist.

Verstösse gegen die kantonalen Hundegesetze/Hundeverordnungen und das Strafgesetzbuch sind Offizialdelikte, müssen also von Amtes wegen verfolgt werden, weil sich sonst die Polizei/Staatsanwaltschaften strafbar machen. Allerdings macht es keinen Sinn, die Polizei/Staatsanwaltschaft über Offizialdelikte zu informieren, wenn Sie das Delikt nicht beweisen können/keine Zeugen haben. Eine Meldung ans Veterinäramt macht auf jeden Fall Sinn.

Nach dem agressiven Auftritt des Hundes müssen Sie die Täterin fotografieren/filmen und die Adresse verlangen. Evt. fotografieren Sie noch die Autonummer. Idealerweise haben Sie das ganze verhaltensauffällige Verhalten des Hundes gefilmt :-). Das Fotografieren/Filmen zur Beweissicherung ist erlaubt! Nicht erlaubt ist, die Aufnahmen danach unverpixelt in den sozialen Medien zu teilen.

Eine Anzeige bei der Polizei macht nur Sinn, wenn Sie alles beweisen können: Bisse, Kratzer, zerrissene Kleider, Fotos, Filmaufnahmen oder Zeugen. Anderfalls riskieren Sie bei einem Freispruch der Täterin deren Anwaltskosten übernehmen zu müssen.

Eine Meldung ans Veterinäramt ist immer sinnvoll!

Die Hundehalterin hat ihren Hund jederzeit 100 % unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu haben! Es geht also nicht, dass der Hund einem Jogger oder Velofahrer oder Kind hinterher rennt! Tut er es doch, ist das ein Verstoss gegen das kantonale Hundegesetz/-verordnung! Ohne Beweise wie Filmaufnahmen und/oder Zeugen macht eine Anzeige bei der Polizei keinen Sinn, aber eine Meldung ans Veterinäramt.



Sinngemässer Inhalt der Hundegesetze/-Verordnungen

Hundehaltende sind verpflichtet ...

Der Inhalt der Hundegesetze/-Verordnungen der Kantone sind in etwa gleich.
Verstösse dagegen sind Offizialdelikte. Wenn Sie die Polizei/Staatsanwaltschaft über Verstösse gegen das Hundegesetz bzw. die Hundeverordnung informieren, müssen diese von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten, weil sie sich sonst strafbar machen!

Eine Anzeige bei der Polizei macht nur Sinn, wenn Sie alles beweisen können: Bisse, Kratzer, zerrissene Kleider, Fotos, Filmaufnahmen oder Zeugen. Andernfalls riskieren Sie bei einem Freispruch der Täterin, deren Anwaltskosten übernehmen zu müssen.

Eine Meldung ans Veterinäramt ist immer sinnvoll!

Die Hundehalterin hat ihren Hund jederzeit 100 % unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu haben! Es geht also nicht, dass der Hund einem Jogger oder Velofahrer oder Kind hinterher rennt oder sonstwie eine Belästigung verursacht! Tut er es doch, ist das ein Verstoss gegen das kantonale Hundegesetz/-verordnung! Ohne Beweise wie Filmaufnahmen und/oder Zeugen macht eine Anzeige bei der Polizei keinen Sinn, aber eine Meldung ans Veterinäramt.



Gemäss Auskunft des Veterinäramtes...

...des Kantons Aargau ist bei aggressiven / gefährlichen / verhaltensauffälligen Hunden, Hundeangriffen, Hundeattacken und Hundebissen folgendermassen vorzugehen (Zitat):
"...Der Veterinärdienst bearbeitet sämtliche Meldungen über verhaltensauffällige Hunde verwaltungsrechtlich. Dies heisst, dass wir gesetzlich verpflichtet sind, die Meldungen entsprechend zu bearbeiten. Wo erforderlich werden in der Hundehaltung Massnahmen zum Schutze von Menschen und Tieren angeordnet und amtlich verfügt.
Eine Gesetzliche Meldepflicht haben alle Ärzte, Tierärzte, Hundetrainer, verantwortliche Personen in Hundeschulen und Tierheimen , Zollbehörden sowie Polizei und Gemeindebehörden. Es können sich auch Opfer direkt an uns wenden.
Für unsere Arbeit ist nicht entscheidend, ob bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht wurde oder nicht.
Es steht jedoch jedem Opfer frei, eine Strafanzeige bei der Polizei einzureichen. Wird ein Mensch oder ein Tier von einem Hund verletzt, kommen der Art. 77 Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) und der § 5 kantonales Hundegesetz (HuG, SAR 393.400) für den Hundehalter oder § 6 Hundeverordnung (SAR 393.411) für Personen die den Hund betreuen zur Anwendung. Der Polizeirapport muss dann an die regionale Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Diese Strafbehörde erlässt allenfalls einen Strafbefehl.
Zeigt sich ein Hund gegen über von Menschen oder Tieren aggressiv ohne Verletzungen oder handelt es sich um eine übermässige Belästigung, so kommt nur das kantonale Hundegesetz (wie oben erwähnt) zur Anwendung. Der Polizeirapport muss dann an den Gemeinderat weitergeleitet werden. Die Gemeindebehörde ist dann für einen allfälligen Strafbescheid zuständig.
Bei Wiederhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung und das kantonale Hundegesetz handelt es sich um Offizialdelikte. Die Polizei muss eine Anzeige entgegen nehmen. Dabei ist zu beachten, dass am Schalter der Polizei unmissverständlich dargelegt werden muss, ob man lediglich eine Meldung machen will oder ob man eine Strafanzeige erstatten will.
Alle Delikte gegen die Tierschutzgesetzgebung oder das Hundegesetz werden durch die Regionalpolizei bearbeitet.
Wird zusätzlich ein Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt, wird grundsätzlich die Kantonspolizei zuständig.
Zivilrechtliche Forderungen an einen Hundehalter können auf Antrag in ein Strafverfahren einbezogen werden oder sie können direkt an den Hundehalter oder seine Haftpflichtversicherung gestellt werden..."
Zitat Ende.



Gerichtsverhandlung - Attest Tierarzt

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung wegen eines Hundebisses / Sachbeschädiung usw. und die Halterin hat eine Bestätigung eines Tierarztes bzw. eine Wesensprüfung, dass der Hund unauffällig ist, ist dies ein Indiz dafür, dass der Hund willentlich auf das Opfer gehetzt wurde. Sie müssen das zwingend dem Richter sagen, auch wenn es ihn nicht interessiert.




Links zu kantonalen Veterinärämtern / Formularen

um Hundebisse, Hundeattacken, Hundeangriffe und verhaltensauffällige wie aggressive/gefährliche Hunde und Belästigungen durch Hunde zu melden.

Kanton Aargau AG

Link für verhaltensauffällige Hunde beim Veterinäramt des Kantons Aargau

Formular zur Meldung einer Hundeattacke/Hundeangriff mit oder ohne Hundebiss (Verhaltensauffälliger Hund) Kanton Aargau / PDF zum ausfüllen [98 KB]

Formular zur Meldung eines Hundeangriffs/Hundeattacke mit oder ohne Hundebiss (Verhaltensauffälliger Hund) Kanton Aargau / Von Hand auszufüllen [223 KB]


Kantone Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden


Kanton Basel-Landschaft BL
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden im Kanton Basel-Land


Kanton Basel-Stadt BS
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden im Kanton Basel-Stadt


Kanton Bern BE
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Freiburg / Fribourg
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Glarus GL
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Graubünden GR
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Luzern
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kantone Obwalden OW, Nidwalden NW, Schwyz SZ und Uri UR / Veterinäramt für die Urkantone
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Sankt Gallen SG
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Schaffhausen SH
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Solothurn
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Thurgau
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Wallis
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Zug ZG
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden


Kanton Zürich ZH
Formulare zum melden von Hundebissen, Hundeattacken, Hundeangriffen, verhaltensauffälligen Hunden



Adressen aller Veterinärämter der Schweiz
http://www.tierdatenbank.ch/cms/adressen/adr-veterinaeramt.html





Stand Februar 2015

Roland K. Moser

Das skandalöse Antirassismusgesetz